EU

Aufenthaltsrecht

Arbeitnehmer und Familienangehörige

Personen, die in einem anderen EU-Land arbeiten, dürfen dort leben. Auch Arbeitssuchende sind berechtigt, sich zur Arbeitssuche in einem anderen Land aufzuhalten.

Das Aufnahmeland kann von ihnen als "EU-Wanderarbeitnehmer" verlangen, sich bei der zuständigen Meldebehörde anzumelden (siehe Richtlinie 2004/38/EG).

Andere rechtliche und verwaltungsrechtliche Formalitäten hängen von der Dauer des Aufenthalts ab – hier wird unterschieden zwischen Aufenthalten bis zu 3 Monaten Dauer, Aufenthalten von mehr als 3 Monaten Dauer und Daueraufenthalten.

Familienangehörige

Folgende Familienangehörige haben ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit das Recht, sich in demselben Land wie der Arbeitnehmer aufzuhalten:

  • Ehegatten,
  • eingetragene Partner (vorausgesetzt, dass eingetragene Partnerschaften im Aufnahmeland rechtlich einer Ehe gleichgestellt sind),
  • Nachkommen, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen Unterhalt gewährt wird,
  • Verwandte in gerader aufsteigender Linie (z. B. Eltern, Großeltern), denen Unterhalt gewährt wird.
  • Außerdem müssen die EU-Länder für folgende Personen die Einreise und den Aufenthalt erleichtern:
  • sonstige Familienangehörige, denen Unterhalt gewährt wird oder die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer leben,
  • sonstige Familienangehörige, die wegen schwerer gesundheitlicher Probleme persönlich betreut werden müssen,
  • Partner, die nachweislich in einer dauerhaften Beziehung zum Arbeitnehmer leben.

Wenn die Ehe geschieden oder aufgehoben oder die eingetragene Partnerschaft beendet wird oder der Arbeitnehmer verstirbt oder ausreist, können Familienangehörige unter bestimmten Umständen das Aufenthaltsrecht behalten.

Erstellt am: 9.09.2017, aktualisiert am: 25.01.2020
Themen: Leben und Arbeiten in der EU, Regelungen zur Arbeitnehmerfreizügigkeit

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