EU

Recht auf Arbeitssuche

Jeder EU-Bürger hat das Recht,

  • in einem anderen EU-Land Arbeit zu suchen,
  • dabei dieselbe Hilfestellung von den nationalen Arbeitsämtern zu erhalten wie Staatsangehörige des Aufnahmelandes,
  • sich so lange im Aufnahmeland aufzuhalten, wie es für Arbeitssuche, Bewerbung und Einstellung erforderlich ist.

Arbeitssuchende dürfen nicht ausgewiesen werden, wenn sie nachweisen können, dass sie weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit suchen.

Erstellt am: 9.09.2017, aktualisiert am: 25.01.2020
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