Deutschland

Kindergeld und Elterngeld: Anspruch auf Familienleistungen in Deutschland

Deutschland: Familienleistungen (Kindergeld, Elterngeld)

Jede Person mit Wohnsitz in Deutschland hat unter den nachstehenden Voraussetzungen Anspruch auf Kindergeld und Elterngeld für leibliche oder angenommene Kinder sowie Kinder des Ehepartners (Stiefkinder). Für den Anspruch auf Kindergeld können zusätzlich auch im Haushalt lebende Enkelkinder oder Pflegekinder berücksichtigt werden.

Kindergeld

Anspruch auf Kindergeld besteht in der Regel für alle Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Hat ein Kind diese Altersgrenze überschritten, kann der Anspruch weiterbestehen, wenn es:

  • noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und in Deutschland oder einem anderen EU-Mitgliedstaat, in Island, Liechtenstein, Norwegen oder in der Schweiz bei der jeweiligen Arbeitsvermittlung als arbeitsuchend gemeldet ist
  • noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und sich in Schul- oder Berufsausbildung oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von höchstens vier Monaten befindet oder einen Freiwilligendienst im Sinne des § 32 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG leistet oder die berufliche Ausbildung in Ermangelung eines Ausbildungsplatzes nicht aufnehmen oder fortsetzen kann und
  • wegen einer vor dem 25. Lebensjahr eingetretenen körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung nicht in der Lage ist, für seinen Lebensunterhalt selbst aufzukommen.

Volljährige Kinder können nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur berücksichtigt werden, wenn sie keiner Erwerbstätigkeit nachgehen. Dabei sind Erwerbstätigkeiten mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, Ausbildungsdienstverhältnisse und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse unschädlich.

Für Kinder, für die Sie, Ihr Ehegatte oder eine andere Person, mit der sich Ihr Kind in einer Eltern-Kind-Beziehung befindet, bereits dem Kindergeld ähnliche Leistungen erhalten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld.

Elterngeld

Das Elterngeld wird an die Mutter und/ oder den Vater gezahlt, sofern die Eltern mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und ihr Kind selbst betreuen und erziehen. Derjenige Elternteil, der Elterngeld bezieht, kann einer Teilzeitbeschäftigung bis zu 30 Stunden wöchentlich nachgehen. Es kann bis zum vollendeten 14. Lebensmonat des Kindes gezahlt werden.

Ehe- oder Lebenspartnerinnen und -partner, die das Kind nach der Geburt betreuen (auch wenn es nicht ihr eigenes ist), können unter den selben Voraussetzungen Elterngeld erhalten. Dies gilt auch für Verwandte bis dritten Grades, wenn die Eltern aufgrund eines Härtefalles (Krankheit, Behinderung oder Tod der Eltern) ihr Kind nicht selbst betreuen können.

Für angenommene Kinder und mit dem Ziel der Annahme aufgenommene Kinder kann ebenfalls Elterngeld für bis zu 14 Monate gezahlt werden. Die 14-Monatsfrist beginnt, wenn das Kind in den Haushalt aufgenommen wird. Der Anspruch endet, sobald das Kind das achte Lebensjahr vollendet.

Erstellt am: 4.02.2020, aktualisiert am: 7.02.2020
Themen: Leben und Arbeiten in der EU, Soziale Sicherheit, IX. Familienleistungen

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