Schweiz

Anspruch auf Leistungen bei Invalidität in der Schweiz

Schweiz: Leistungen bei Invalidität

Invalidität

Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Rehabilitation (Eingliederung) verbleibende vollständige oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.

Die Invaliden-, Alters- und Hinterlassenenvorsorge beruht auf einem Drei-Säulen-Konzept.

Erste Säule

Die staatliche Vorsorge bildet die 1. Säule; sie umfasst die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV)sowie die Invalidenversicherung (IV). Die Rentenleistungen dieser beiden Versicherungen sollen den Existenzbedarf sichern. In bestimmten Fällen helfen außerdem die beitragsunabhängigen Ergänzungsleistungen (EL), den nötigen Lebensbedarf zu finanzieren. Die 1. Säule ist für alle Personen, die in der Schweiz wohnen und/oder dort erwerbstätig sind, obligatorisch. Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht für Arbeitnehmer, aber auch für Selbstständige und Nichterwerbstätige gilt. Ausnahmen gelten für Personen, die die Voraussetzungen der obligatorischen Versicherung nur für eine verhältnismäßig kurze Zeit erfüllen.

Erwerbstätige Personen sind ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres beitragspflichtig. Nichterwerbstätige werden ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 20. Altersjahres beitragspflichtig. Für einen Anspruch auf Invaliditätsleistungen sind mindestens drei Beitragsjahre erforderlich. Leistungen können frühestens mit 18 Jahren (bis zum Rentenalter) bezogen werden.

Schweizer Bürger und Bürgerinnen sowie Staatsangehörige der EWR-Mitgliedstaaten (EU plus EFTA), die in einem Drittstaat leben, können der freiwilligen Versicherung beitreten, sofern sie unmittelbar zuvor mindestens fünf aufeinander folgende Jahre lang in der AHV/IVpflichtversichert waren.

Zweite Säule

Die 2. ergänzt die 1. Säule durch berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge. Diese beiden Säulen zusammen sollen die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise ermöglichen.

In der obligatorischen beruflichen Vorsorge versichert sind Personen, die in der AHVpflichtversichert sind und für Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit mit einem bestimmten jährlichen Mindest- und Höchstentgelt beitragspflichtig sind. Die Vorsorgeeinrichtungen (Pensionskassen) können in ihren Reglementen Leistungen vorsehen, die über die obligatorische Mindestvorsorge hinausgehen. Sie können insbesondere einen Lohn versichern, der unter der Mindestgrenze bzw. über der Obergrenze liegt (bis zu einem festgelegten Höchstlohn).

Ab dem 1. Januar nach Vollendung ihres 17. Altersjahres sind Arbeitnehmer für die Risiken Invalidität und Tod pflichtversichert, wenn sie bei ein und demselben Arbeitgeber ein bestimmtes Jahresentgelt erzielen. Ab Vollendung des 24. Altersjahres sind sie darüber hinaus auch für das Risiko Alter pflichtversichert. Arbeitslose sind unter strengen Voraussetzungen ebenfalls gegen die Risiken Invalidität und Tod versichert.

Jeder Arbeitgeber, der versicherungspflichtige Arbeitnehmer beschäftigt, muss einer im amtlichen Register eingetragenen Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sein.Davon ausgenommen sind beispielweise Arbeitnehmer, deren Arbeitgeber der Beitragspflicht in der 1. Säule nicht unterliegt, Arbeitnehmer mit einem befristeten Arbeitsvertrag von höchstens 3 Monaten, Personen, die zu mindestens 70% invalid sind und gewisse Familienmitglieder des Leiters eines Landwirtschaftsbetriebes, die in diesem Betrieb arbeiten.

Für Arbeitnehmer und Selbstständige, die nicht versicherungspflichtig sind, besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung.

Dritte Säule

Die 3. Säule umfasst die freiwillige Selbstvorsorge zur Deckung weiterer individueller Bedürfnisse. Leistungen bei Invalidität, Alter und Tod können durch den Abschluss von Vorsorgeverträgen mit Versicherungsgesellschaften, Bankstiftungen oder Lebensversicherungen individuell versichert bzw. angespart werden.

Erstellt am: 21.01.2021, aktualisiert am: 21.01.2021
Themen: Leben und Arbeiten in der EU, Soziale Sicherheit, V. Leistungen bei Invalidität

© Europäische Union, 2013