Schweiz

Soziale Sicherheit in der Schweiz - Finanzierung

Schweiz: Soziale Sicherheit - Allgemeines, Organisation und Finanzierung

In der Regel werden die verschiedenen Zweige der sozialen Sicherheit in erster Linie über Beiträge der Versicherten und ihrer Arbeitgeber finanziert. In zweiter Linie erfolgt die Finanzierung aus Steuermitteln.

Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft

Für Sachleistungen bei Krankheit und Mutterschaft gelten individuelle, vom Versicherungsträger festgesetzte und von der Aufsichtsbehörde genehmigte Beiträge (Prämien). Versicherte mit Wohnsitz in derselben Region bezahlen beim gleichen Versicherungsträger die gleichen Prämien. Möglichkeit für die Versicherungsträger, bei unterschiedlichen Kosten die Beitragshöhe nach Kantonen und Regionen zu staffeln. Für Kinder (bis zum vollendeten 18. Altersjahr) und junge Erwachsene (bis zum vollendeten 25. Altersjahr) kann eine niedrigere Prämie festgesetzt werden.

Die Schweizerische Durchschnittsprämie für Erwachsene (mit Unfalldeckung) liegt bei CHF 388 (€ 314) pro Monat.

Die öffentliche Hand gewährt wirtschaftlich schwachen Personen vergünstigte Beiträge (Prämienverbilligungen). 

Geldleistungen bei Krankheit und Mutterschaft 

Die Prämien (Beiträge) für Geldleistungen bei Krankheit werden vom Versicherungsträger festgesetzt. Es gelten gleiche Prämien für gleiche versicherte Leistungen, allerdings besteht die Möglichkeit, die Prämien nach dem Alter bei Eintritt in die Versicherung sowie nach Regionen zu staffeln.

Der Erwerbsersatz bei Mutterschaft und für Dienstleistende (EO) wird von den Versicherten und den Arbeitgebern finanziert:

  • 0,5 % des Bruttolohns (davon 0,25 % Arbeitnehmer und 0,25 % Arbeitgeber);
  • 0,5 % des Bruttoerwerbseinkommens für Selbstständige; Reduktion des Beitragssatzes nach einer sinkenden Skala ab einer festgelegten Einkommensgrenze;
  • keine untere bzw. obere Bemessungsgrenze bei Erwerbstätigen;
  • Nichterwerbstätige zahlen Beiträge zwischen CHF 23 (€ 19) und CHF 1.150 (€ 932) je nach ihren sozialen Verhältnissen.

Arbeitsunfälle (Berufsunfälle) und Berufskrankheiten

Die Beiträge (Prämien) für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten werden in % des versicherten Verdienstes erhoben und gehen zu Lasten der Arbeitgeber. Die Betriebe werden nach ihrer Art und ihren Verhältnissen in Klassen des Prämientarifs und innerhalb dieser in Stufen eingereiht; diese Klassierung trägt insbesondere der Unfallgefahr und dem Stand der Unfallverhütung Rechnung. Der Höchstbetrag des jährlich versicherten Verdienstes liegt bei CHF 126.000 (€ 102.063) im Jahr.

Nichtberufsunfälle 

Die Beiträge (Prämien) für Nichtberufsunfälle werden als prozentualer Anteil vom versicherten Verdienst erhoben und gehen zu Lasten der Arbeitnehmer. Die Versicherten sind in Risikoklassen eingeteilt (entsprechend den Betrieben, bei denen sie beschäftigt sind). Der Höchstbetrag des jährlich versicherten Verdienstes liegt bei CHF 126.000 (€ 102.063) im Jahr.

Invalidität

Finanzierung der Invalidenversicherung (1. Säule, Grundsystem) durch:

  • 1,4 % des Bruttolohns (davon 0,7 % Arbeitnehmer und 0,7 % Arbeitgeber);
  • 1,4 % des Bruttoerwerbseinkommens für Selbstständige; Reduktion des Beitragssatzes nach einer sinkenden Skala ab einer festgelegten Einkommensgrenze;
  • keine untere bzw. obere Bemessungsgrenze bei Erwerbstätigen;
  • Nichterwerbstätige zahlen Beiträge zwischen CHF 65 (€ 53) und CHF 3.250 (€ 2.633) je nach ihren sozialen Verhältnissen.

Beim Grundsystem trägt der Bund 37,7 % der Jahresausgaben. Außerdem ist zwischen 2011 und 2017 ein prozentualer Anteil der gesamten Einnahmen der MwSt. für die Invalidenversicherung bestimmt. Dieser Anteil beläuft sich 2011 auf 3,98 % und zwischen 2012 und 2017 auf 4,99 %.

Die Hilflosenentschädigung und die außerordentlichen Renten werden ausschließlich durch den Bund finanziert. 

Berufliche Vorsorge (2. Säule, obligatorische Mindestvorsorge): Jede Vorsorgeeinrichtung legt den Beitragssatz fest, die notwendig ist, um das Risiko Invalidität zu decken.

Alter und Tod

Alter und Tod Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung (1. Säule, Grundsystem) durch:

  • 8,4 % des Bruttolohns (davon 4,2 % Arbeitnehmer und 4,2 % Arbeitgeber); 
  • 7,8 % des Bruttoerwerbseinkommens für Selbstständige; Reduktion des Beitragssatzes nach einer sinkenden Skala ab einer festgelegten Einkommensgrenze;
  • keine untere bzw. obere Bemessungsgrenze bei Erwerbstätigen;
  • Nichterwerbstätige zahlen Beiträge zwischen CHF 392 (€ 318) und CHF 19.600 (€ 15.877) je nach ihren sozialen Verhältnissen.

Beim Grundsystem trägt der Bund 19,55 % der Jahresausgaben. 13,33 % der gesamten Einnahmen des MwSt. sowie der Ertrag aus der Spielbankenabgabe gehen an die Alters- und Hinterlassenenversicherung.

Die Hilflosenentschädigung wird ausschließlich durch den Bund finanziert.

Berufliche Vorsorge (2. Säule, obligatorische Mindestvorsorge): Die Beiträge variieren je nach Alter der versicherten Personen zwischen 7 % und 18 % des versicherten Lohnes (Altersgutschriften). Als versicherter Lohn (= koordinierter Lohn) gilt der Teil des Jahreslohnes zwischen CHF 24.570 (€ 19.902) und CHF 84.240 (€ 68.237). Die Summe der Beiträge des Arbeitgebers muss mindestens gleich hoch sein wie die Summe der Beiträge seiner Arbeitnehmer.

Leistungen bei Arbeitslosigkeit

Finanzierung der Arbeitslosenversicherung durch:

  • 2,2 % des Bruttolohns (davon 1,1 % Arbeitnehmer und 1,1 % Arbeitgeber); Obergrenze: CHF 10.500 (€ 8.505) pro Monat;
  • Solidaritätsbeitrag von 1% (davon 0,5 % Arbeitnehmer und 0,5 % Arbeitgeber) des Verdienstes zwischen CHF 10.500 (€ 8.505) und CHF 26.250 (€ 21.263) pro Monat;
  • Selbstständige und Nichterwerbstätige sind nicht versichert.

Der Bund beteiligt sich an den Kosten der Durchführung der öffentlichen Arbeitsvermittlung und der arbeitsmarktlichen Maßnahmen im Umfang von 0,159 % der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme. Wenn nötig gewährt der Bund Tresoreriedarlehen zu Marktbedingungen.

Familienleistungen

Familienleistungen im Rahmen des bundesrechtlichen Systems für die Landwirtschaft: die Familienleistungen der selbstständigen Landwirte werden aus Mitteln der öffentlichen Hand (Bund: 2/3 und Kantone 1/3) und die Familienleistungen für landwirtschaftliche Arbeitnehmer aus Arbeitgeberbeiträgen (2 % des Bruttolohns) finanziert, das Defizit wird vom Bund (2/3) und den Kantonen (1/3) getragen. 

Kantonale Systeme – Erwerbstätige ausserhalb der Landwirtschaft: Arbeitnehmer zahlen keine Beiträge (außer im Kanton Wallis, wo sie 0,3 % der Beiträge übernehmen), Arbeitgeber und Selbständige zahlen von 0,1 bis 4 % je nach Kanton und Kasse. Die Beiträge der Selbständigen sind plafoniert (obere Bemessungsgrenze: Einkommen von CHF 126.000 (€ 102.063) pro Jahr). Die Kantone finanzieren die Familienzulagen für Nichterwerbstätige.

Erstellt am: 25.11.2020, aktualisiert am: 25.11.2020
Themen: Leben und Arbeiten in der EU, Soziale Sicherheit, I. Allgemeines

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