Deutschland

Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten: Abgedeckte Leistungen in Deutschland

Deutschland: Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

Zum Ausgleich der durch einen Versicherungsfall entstandenen Gesundheitsschäden haben Sie Anspruch auf folgende Leistungen:

Heilbehandlung 

Die medizinische Versorgung umfasst erste Hilfe, ärztliche Behandlung, Arzneimittel, Heil- und Hilfsmittel sowie häusliche Krankenpflege und Leistungen der medizinischen Rehabilitation.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben umfassen insbesondere Leistungen mit dem Ziel der Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes, Berufsfindung, Praktika (Arbeitserprobung), Berufsvorbereitung, Aus- und Weiterbildung sowie Umschulung.

Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft

Ziel dieser Leistungen ist die Wiedereingliederung in das gesellschaftliche Leben. Hierzu gehören insbesondere Hilfen:

  • zum Erwerb praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
  • zur Verständigung mit dem Umfeld
  • bei Beschaffung, Erhalt und Ausstattung einer behindertengerechten Wohnung
  • zum selbstbestimmten Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten sowie
  • zur Teilhabe am kulturellen und sozialen Leben.

Ergänzende Leistungen

Zu den ergänzenden Leistungen gehören ärztlich verordneter Rehabilitationssport in Gruppen unter ärztlicher Aufsicht, Reisekosten zur Durchführung der Leistungen, Betriebs- oder Haushaltshilfe sowie Kinderbetreuungskosten.

Leistungen bei Pflegebedürftigkeit 

Werden Sie infolge eines Versicherungsfalles pflegebedürftig werden, haben Sie Anspruch auf Pflegeleistungen oder Pflegegeld (auch neben einem Rentenbezug). 

Verletztengeld und Übergangsgeld

Für die Dauer Ihrer Arbeitsunfähigkeit erhalten Sie Verletztengeld. Es beträgt 80 % Ihres Bruttoentgelts vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, ist allerdings auf die Höhe Ihres Nettoentgelts beschränkt. Es wird im Anschluss an die Lohn-/Gehaltsfortzahlung und in der Regel höchstens für 78 Wochen erbracht. Die Verletztengeldzahlung endet jedoch nicht vor dem Ende der stationären Behandlung Die Verletztengeldzahlung wird eingestellt, wenn Ihnen eine Verletztenrente gezahlt wird.

Für die Dauer der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben wird ein Übergangsgeld gezahlt, dessen Betrag etwas niedriger als das Verletztengeld angesetzt ist.

Rente 

Wenn Ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit länger als 26 Wochen nach dem Versicherungsfall um mindestens 20 % gemindert ist, erhalten Sie eine Rente. Deren Höhe richtet sich nach dem Grad der Minderung Ihrer Erwerbsfähigkeit sowie nach Ihrem jährlichen Erwerbseinkommen (Verdienst der letzten zwölf Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalls). 

Hinterbliebenenrenten

Wenn der Tod Ihres Ehegatten durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, haben Sie Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Diese beträgt 40 % des jährlichen Erwerbseinkommens des Verstorbenen, wenn Sie das 47. Lebensjahr vollendet haben, wenn Sie berufs- oder erwerbsunfähig sind oder ein waisenrentenberechtigtes Kind erziehen. Sind Sie jünger und erziehen kein Kind, erhalten Sie für die Dauer von zwei Jahren eine jährliche Rente in Höhe von 30 % des jährlichen Erwerbseinkommens des Verstorbenen. Die Rente wird jedoch über die Dauer von zwei Jahren hinaus erbracht, wenn entweder der Todeszeitpunkt des Verstorbenen vor dem 1. Januar 2002 lag oder die Ehegatten, von denen mindestens einer vor dem 2. Januar 1962 geboren sein muss, vor dem 1. Januar 2002 geheiratet haben.

Kinder unter 18 Jahren erhalten eine Waisenrente. Eine Halbwaise hat Anspruch auf 20 %, eine Vollwaise auf 30 % des jährlichen Erwerbseinkommens des Versicherten. Befindet sich das Kind noch in Ausbildung, wird die Rente bis zum vollendeten 27. Lebensjahr erbracht. 

Eigenes Einkommen des Rentenberechtigten kann zu einer Kürzung der Rente führen.

Abfindung

In bestimmten Fällen kann anstelle der Rente eine Abfindung gezahlt werden.

Sterbegeld

Führt ein Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit zum Tod des Versicherten, wird der Person, die die Bestattungskosten übernimmt, Sterbegeld gezahlt. Die Höhe des Sterbegelds entspricht 1/7 der Bezugsgröße (Alte Bundesländer: € 4.620 – Neue Bundesländer: € 3.900 - Werte 2013).

Erstellt am: 4.02.2020, aktualisiert am: 7.02.2020
Themen: Leben und Arbeiten in der EU, Soziale Sicherheit, VIII. Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten

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