Deutschland

Anspruch auf Altersrente in Deutschland

Deutschland: Renten und Leistungen im Alter

Alle in der gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten sind für den Fall des Alters versichert.

Altersrente wird als aufgeschobener Lohn für im Erwerbsleben geleistete Arbeit gewährt. Voraussetzung ist, dass Sie ein bestimmtes Lebensalter erreicht und eine Mindestversicherungszeit (Wartezeit) zurückgelegt haben (die allgemeine Wartezeit beträgt 5 Jahre mit Beitrags- und Ersatzzeiten).

Alle Kalendermonate, für die Sie Beiträge entrichtet haben, sowie Zeiten der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren werden für die Berechnung der Wartezeiten von 5, 15 bzw. 25 Jahren herangezogen. Für die Berechnung der Wartezeit von 35 Jahren werden alle rentenrechtlichen Zeiten berücksichtigt, z.B. auch Ausbildungszeiten und Zeiten der Erziehung eines Kindes unter zehn Jahren.

Möchten Sie bei Erreichen des gesetzlichen Rentenalters Ihre Erwerbstätigkeit nicht aufgeben, sondern nur einschränken, können Sie einen Antrag auf Teilrente (ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der Vollrente) stellen. Sie können auch die Inanspruchnahme Ihrer Rente verschieben. Haben Sie mit Erreichen der Regelaltersgrenze noch keinen Antrag auf Altersrentegestellt oder beziehen Sie nur eine Teilrente, so erhöht sich die Ihnen später gewährte Vollrente um monatlich 0,5 % (jährlich 6 %) des nicht in Anspruch genommenen Teils.

Regelaltersrente

Die Regelaltersgrenze wird seit dem Jahr 2012, beginnend mit dem Jahrgang 1947, bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben.

Die Stufen der Anhebung betragen zunächst einen Monat pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 65 auf 66 Jahre) und dann für ab dem 1.Januar 1959 Geborene zwei Monate pro Jahrgang (Regelaltersgrenze von 66 auf 67 Jahre).

Für alle nach dem 31. Dezember 1963 Geborenen gilt die Regelaltersgrenze von 67 Jahren. Versicherte, die 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen aus Beschäftigung und Pflege sowie Zeiten der Kindererziehung bis zum 10. Lebensjahr des Kindes erreichen, können weiterhin mit 65 Jahren abschlagsfrei in Rente gehen.

Hinzuverdienst zu Ihrer normalen Altersrente ist ohne Einschränkungen möglich.

Vorzeitige Rente

Die Altersgrenzen bei vorgezogenen Renten werden an die neue Regelaltersgrenze angepasst. Allerdings gibt es keine Anpassung bei den auslaufenden Rentenarten; das sind die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen. Für diese Renten bleibt die Regelaltersgrenze das 65. Lebensjahr.

Eine vorzeitige Rente kann mit Abschlag ab dem 63. Lebensjahr und nach 35 Jahren rentenrechtlicher Zeiten beantragt werden.

Anspruch auf eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen haben Versicherte, die jeweils die maßgebliche Altersgrenze erreicht haben, bei Rentenantritt als schwerbehinderte Menschen anerkannt sind und eine Wartezeit von 35 Jahren erfüllt haben. Bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen wird die Altersgrenze für einen abschlagsfreien Rentenzugang ab Geburtsjahrgang 1952 stufenweise vom 63. auf das 65. Lebensjahr und für die frühestmögliche Inanspruchnahme stufenweise vom 60. auf das 62. Lebensjahr angehoben.

Aus Gründen des Vertrauensschutzes können Versicherte, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, noch die Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nehmen, wenn

  • sie eine Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben,
  • in den letzten zehn Jahren vor Rentenbeginn acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit entrichtet haben,
  • bei Rentenantritt arbeitslos sind,
  • und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und sechs Monaten insgesamt 52 Wochen lang arbeitslos waren oder vor Rentenbeginn mindestens 24 Monate Altersteilzeitarbeit geleistet haben.

Als Ausgleich für den längeren Rentenbezug wird die Rente für jeden Monat, in dem die Altersrente vor der Regelaltersgrenze (bei der Altersrente für schwerbehinderte Menschen vor 65 Jahren) bezogen wird, um einen Abschlag von 0,3 % gemindert.

Besondere Bestimmungen gelten für Bergleute: Sie haben mit Vollendung des 60. Lebensjahres und nach einer Wartezeit von 25 Jahren Anspruch auf Altersrente.

Altersrente für Frauen

Frauen, die vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, können mit Vollendung des 60. Lebensjahres die Altersrente mit Abschlägen beanspruchen, sofern sie nach Vollendung des 40. Lebensjahres mindestens zehn Jahre lang Pflichtbeiträge entrichtet haben. Die erforderliche Wartezeit beträgt 15 Jahre.

Erstellt am: 2.02.2020, aktualisiert am: 2.02.2020
Themen: Leben und Arbeiten in der EU, Soziale Sicherheit, VI. Renten und Leistungen im Alter

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