Deutschland

Hinterbliebenenleistungen: Abgedeckte Leistungen in Deutschland

Deutschland: Hinterbliebenenleistungen

Witwen- und Witwerrenten

Die Witwen- bzw. Witwerrente entspricht 25 % der Rente wegen voller Erwerbsminderung des Verstorbenen (die so genannte kleine Witwen- bzw. Witwerrente). Der Leistungsbezug ist auf zwei Jahre beschränkt. Die Rente erhöht sich auf 55 % bei Kindererziehung, bei Vollendung des 45. Lebensjahres (seit 2012 erhöht sich dies schrittweise auf das 47. Lebensjahr bis 2029) oder bei Erwerbsminderung (die so genannte große Witwen- bzw. Witwerrente). Witwen bzw. Witwer, die Kinder erzogen haben, haben darüber hinaus Anspruch auf einen Zuschlag. Bei jeder Ehescheidung wird grundsätzlich ein sogenannter Versorgungsausgleich der während der Ehe gemeinsam erworbenen Anwartschaften vorgenommen.

Rentensplitting

Anstelle der herkömmlichen Versorgung von Verheirateten und Verwitwete kann durch eine übereinstimmende Erklärung beider Ehegatten ein Splitting der gemeinsam in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften erreicht werden. Voraussetzungen für das Splitting: Beide Ehegatten müssen jeweils mindestens 25 Jahre an rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben. Die Ehe muss nach dem 31. Dezember 2001 geschlossen worden sein und/oder beide Partner mussten zu diesem Zeitpunkt jünger als 40 Jahre sein. Bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen haben auch Partner einer eingetragenen Lebensgemeinschaft Anspruch auf Rentensplitting.

Waisenrente

Die Waisenrente beträgt bei Halbwaisen 10 % und bei Vollwaisen 20 % der Rente, die der verstorbene bzw. die verstorbenen Elternteile erhalten hätten zzgl. eines Waisenrentenzuschlags. Die Waisenrente vermindert sich um bis zu maximal 10,8 %, wenn der Versicherte vor Vollendung des 63. Lebensjahres verstorben ist.

Anrechnung von Einkommen

Bei der Bemessung der Hinterbliebenenrenten werden zu einem bestimmten Teil eigenes Erwerbs- oder Ersatzeinkommen und gegebenenfalls Vermögenseinkünfte berücksichtigt. Der monatliche Freibetrag ist mit dem aktuellen Rentenwert verknüpft. Er beträgt für Waisen das 17,5-fache, für alle anderen Hinterbliebenen und Erziehungsrentner das 26,4-fache des aktuellen Rentenwerts. Ist das eigene Einkommen höher als der Freibetrag, werden vom verbleibenden Nettoeinkommen 40 % auf die Hinterbliebenenrente angerechnet.