Arbeitsmarkt aktuell | Presseschau

14.03.2020Themen: Pendler, Berufskraftfahrer, Freizügigkeit

Grenzschließung: Ausnahmen gelten für Pendler, Lkw-Fahrer und Mitarbeiter im internationalen Verkehr

Prag - Die tschechische Regierung hat nach der Ausrufung des zunächst auf 30 Tage befristeten Notstands am 12. März weitere radikale Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus beschlossen. 

In der Nacht vom 15. auf den 16. März 2020 tritt um Mitternacht für alle tschechischen Staatsbürger und im Land lebenden Ausländer (mit langfristigem oder dauerhaftem Aufenthaltstitel) ein Ausreiseverbot in Kraft. 

Wie das tschechische Innenminsterium mitteilt, gelten Ausnahmen dabei jedoch für Personen, die nachweisbar innerhalb eines Radius von 100 Kilometern um die tschechische Grenze nach Deutschland und Österreich zur Arbeit pendeln sowie für Mitarbeiter im internationalen Verkehr, nämlich: 

  • Lastkraftwagenfahrer
  • Busfahrer
  • Personal eines Verkehrsflugzeugs
  • Lokführer
  • Zugpersonal
  • Wagenmeister
  • Schiffskapitän
  • Besatzungsmitglied des Schiffes
  • Besatzungsmitglied eines Fahrzeugs der Straßenmeisterei

Das Antragsformular für die oben genannten Berufe findet sich auch in deutscher Sprache auf den Webseiten des tschechischen Innenministeriums zum Download (www.mvcr.cz). 

Gleichzeitig wird allen Ausländern die Einreise in die Tschechische Republik untersagt. Tschechen, die aus einem der von der Regierung gestern benannten "Hochrisikoländern" in die Tschechische Republik zurückkehren (darunter auch Deutschland und Österreich), sind verpflichtet, sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. (nk)