Schweiz

Geldleistungen bei Krankheit in der Schweiz

Schweiz: Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit - Abgedeckte Leistungen - Bezug von Geldleistungen bei Krankheit

Anspruch auf Geldleistungen bei Krankheit

Es gibt keine obligatorische Versicherung gegen vorübergehenden Erwerbsausfall infolge Krankheit. Es besteht eine freiwillige Versicherung für jede Person, die in der Schweiz ihren Wohnsitz hat oder dort erwerbstätig ist und mindestens 15 und weniger als 65 Jahre alt ist.

Die Versicherungsträger sind nach dem Sozialversicherungsrecht verpflichtet, auch bei bestehenden Erkrankungen eines Antragstellers eine freiwillige Taggeldversicherung abzuschließen. Allerdings können die Versicherer die bei der Aufnahme bestehenden Krankheiten durch einen Vorbehalt von der Versicherung ausschließen (für höchstens fünf Jahre).

Bei Krankheit und Schwangerschaft müssen die Arbeitgeber aufgrund der Bestimmungen des Arbeitsrechts (Obligationenrecht), den arbeitsunfähigen Arbeitnehmern das Entgelt über einen befristeten Zeitraum hinweg weiter bezahlen. Die Dauer beträgt 3 Wochen im ersten Dienstjahr. Darüber hinausgehende Zeiträume werden je nach Angemessenheit festgelegt. Die Gesamtarbeitsverträge enthalten häufig günstigere Regelungen.

Ersetzt das Taggeld bei Arbeitnehmern die arbeitsrechtliche Lohnfortzahlungspflicht bei Krankheit und Mutterschaft, müssen die Arbeitgeber mindestens die Hälfte der anfallenden Beiträge (Prämien) übernehmen.

Eine Versicherungspflicht kann sich aus dem individuellen Arbeitsvertrag oder einem Gesamtarbeitsvertrag (Tarifvertrag) ergeben. In diesem Fall kann die Taggeldversicherung in Form eines Kollektivvertrages abgeschlossen werden. Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses besteht die Möglichkeit, sich individuell einer Taggeldversicherung anzuschließen, ohne dass der Versicherungsträger einen Vorbehalt wegen einer bestehenden Krankheit anbringen kann. Für Taggeldversicherungen außerhalb des Sozialversicherungsrechts, die nach dem Privatversicherungsrecht abgeschlossen werden, gilt dies nicht.

Abgedeckte Leistungen

Der Versicherer vereinbart mit dem Versicherungsnehmer die Höhe des versicherten Taggeldes. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, entsteht der Anspruch auf Taggeld am 3. Tag nach Krankheitsbeginn. Das Taggeld wird für längstens 720 Tage innerhalb eines Zeitraums von 900 Tagen ausbezahlt.

Für Arbeitslose gelten Sonderbestimmungen. Arbeitslose mit einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als 50 % erhalten das volle Taggeld; Arbeitslose mit einer Arbeitsunfähigkeit zwischen 25 und 50 % das halbe Taggeld.

Bezug von Geldleistungen bei Krankheit

Die Arbeitsunfähigkeit muss von einem Arzt bescheinigt werden. Sie muss mindestens 50 % betragen. Das Krankentaggeld ist je nach Zahlungsverpflichtung beim Arbeitgeber oder bei der Versicherungsgesellschaft zu beantragen.

Die Versicherer erlassen Verfügungen über die Leistungen. Die versicherte Person kann innerhalb von 30 Tagen gegen diese Verfügung Einsprache einlegen. Der Entscheid über die Einsprache kann an das zuständige Kantonsgericht weitergezogen werden. Der Entscheid des Letzteren kann anschließend an das Bundesgericht weitergezogen werden.

Erstellt am: 15.01.2021, aktualisiert am: 15.01.2021
Themen: III. Geldleistungen bei Krankheit

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