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Prag - Die tschechische Regierung hat heute eine Resolution verabschiedet, die bis auf Weiteres in den Grenzregionen praktisch das Aus für den grenzüberschreitenden deutsch-tschechischen und österreichisch-tschechischen Arbeitsmarkt bedeutet.

Zwar dürfen Berufspendler mit Wirkung vom 26. März 2020 zur Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit bei einem deutschen oder österreichen Arbeitgeber weiterhin die Grenze überschreiten, allerdings nur noch in Abständen von mindestens 21 Tagen. Nach der Rückkehr in die Tschechische Republik müssen die grenzüberschreitenden Arbeitnehmer dann zudem eine 14-tägige häusliche Quarantäne einhalten. 

Zwar verbietet der heutige Beschluss der Prager Regierung Pendlern den Grenzübertritt nicht grundsätzlich, wie am Wochenende unter anderem von Innenminister Jan Hamáček (ČSSD) gefordert. Praktisch dürfte der Beschluss aber Tausenden tschechischen Arbeitnehmern in Sachsen, Bayern und Österreich die weitere Ausübung ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit auf der anderen Seite der Grenze außerhalb Tschechiens unmöglich machen.   

Für viele Firmen, insbesondere auch Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfte der Ausfall ihrer Arbeitnehmer aus Tschechien zu großen Schwierigkeiten führen. 

Einzelheiten zu der neuen Regelung will das tschechische Innenministerium in Kürze auf seinen Webseiten (www.mvcr.cz) veröffentlichen. (nk)  

Post date: Mon, 23 Mar 2020 22:23:58 +0100
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Zaměstnanci firem za hranicemi, takzvaní pendleři, budou při návratu z práce do Česka procházet kontrolou příznaků onemocnění. Rozhodla o tom ve středu vláda. V zemi kvůli koronaviru platí omezení volného pohybu.

Post date: Thu, 19 Mar 2020 10:36:47 +0100
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Prag - Als weitere Maßnahme, um die Ausbreitung des Coronavirus zu verlangsamen, gelten ab dem heutigen 19. März verschärfte Bedingungen für den Grenzübertritt von und nach Tschechien für ein- und ausreisende Berufspendler. 

Wie das tschechische Innenministerium gestern mitteilte, werden grenzüberschreitende Arbeitnehmer ab heute an der Grenze einer Gesundheitskontrolle unterzogen. 

Das Innenministerium weist zudem darauf hin, dass auch Pendler (tschechische Staatsbürger und Ausländer) den allgemeinen Regeln zur Einschränkung der Freizügigkeit gemäß der jüngsten Regierungsbeschlüsse unterliegen. Insbesondere sind auch Pendler verpflichtet, den Kontakt mit anderen Personen zu vermeiden und in der Öffentlichkeit eine Bedeckung der Atemwege (Atemschutzmasken, Masken, Gesichtsmasken, Schals) zu tragen.

Am 18. März verabschiedete die tschechische Regierung zudem eine Resolution, in der alle Pendler dazu aufgefordert werden, ihren Aufenthalt in der Tschechischen Republik auf das unerlässlich Notwendige zu beschränken. 

Sollten diese Beschränkungen nicht eingehalten werden, kann die Ausnahmeregelung für Grenzgänger aufgehoben werden. (nk)

Post date: Thu, 19 Mar 2020 10:07:28 +0100
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Prag - Die tschechische Regierung hat nach der Ausrufung des zunächst auf 30 Tage befristeten Notstands am 12. März weitere radikale Maßnahmen zur Eindämmung der Infektionen mit dem neuartigen Coronavirus beschlossen. 

In der Nacht vom 15. auf den 16. März 2020 tritt um Mitternacht für alle tschechischen Staatsbürger und im Land lebenden Ausländer (mit langfristigem oder dauerhaftem Aufenthaltstitel) ein Ausreiseverbot in Kraft. 

Wie das tschechische Innenminsterium mitteilt, gelten Ausnahmen dabei jedoch für Personen, die nachweisbar innerhalb eines Radius von 100 Kilometern um die tschechische Grenze nach Deutschland und Österreich zur Arbeit pendeln sowie für Mitarbeiter im internationalen Verkehr, nämlich: 

  • Lastkraftwagenfahrer
  • Busfahrer
  • Personal eines Verkehrsflugzeugs
  • Lokführer
  • Zugpersonal
  • Wagenmeister
  • Schiffskapitän
  • Besatzungsmitglied des Schiffes
  • Besatzungsmitglied eines Fahrzeugs der Straßenmeisterei

Das Antragsformular für die oben genannten Berufe findet sich auch in deutscher Sprache auf den Webseiten des tschechischen Innenministeriums zum Download (www.mvcr.cz). 

Gleichzeitig wird allen Ausländern die Einreise in die Tschechische Republik untersagt. Tschechen, die aus einem der von der Regierung gestern benannten "Hochrisikoländern" in die Tschechische Republik zurückkehren (darunter auch Deutschland und Österreich), sind verpflichtet, sich für 14 Tage in häusliche Quarantäne begeben. (nk)

Post date: Sat, 14 Mar 2020 02:16:33 +0100
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Ministr vnitra Jan Hamáček (ČSSD) v pátek oznámil, že lidé pracující v zahraničí a dojíždějící tam denně za prací budou moci získat výjimku ze zákazu cestování, pokud pracují do 100 kilometrů od hranic.

Post date: Fri, 13 Mar 2020 16:40:38 +0100
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Krajinou, do ktorej zamestnávatelia v minulom roku najčastejšie vysielali svojich zamestnancov, bolo Nemecko.

Post date: Thu, 13 Feb 2020 14:14:58 +0100
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Als Arbeitnehmer müssen Sie Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Rentenversicherung (Pensionsversicherung) – Invalidität, Alter und Tod – entrichten. Die Höhe Ihres Beitrags entspricht einem bestimmten prozentualen Anteil Ihres Einkommens. Die Beiträge werden im Allgemeinen je zur Hälfte von Ihnen und von Ihrem Arbeitgeber getragen. Für die Entrichtung der Beiträge ist allerdings Ihr Arbeitgeber verantwortlich. Er behält Ihren Beitragsanteil bei jeder Entgeltzahlung ein.

Beiträge zur Unfallversicherung (diese werden von Ihrem Arbeitgeber übernommen) sowie für Kindergeld (Familienbeihilfe, finanziert durch Arbeitgeberbeiträge und Steuern) oder Pflegegeld (steuerfinanziert) sind von Ihnen nicht zu entrichten. Als Selbständiger haben Sie Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Rentenversicherung (Pensionsversicherung) abzuführen.

Die Beiträge von Arbeitnehmern sind vom Bruttoeinkommen (einschließlich 13. und 14. Gehalt) abhängig, die Beiträge Selbständiger vom Erwerbseinkommen (gegebenenfalls ist ein Mindestbeitrag zu entrichten), und zwar bis zu einer jährlich zu bestimmenden Bemessungsgrenze (€ 4.440 monatlich).

Die Kostentragung der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt primär durch die Länder und Kommunen.

Post date: Tue, 11 Feb 2020 22:19:37 +0100
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Kindergeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Das Antragsformular erhalten Sie bei der Agentur für Arbeit (Familienkasse). Nähere Informationen finden sich unter: www.familienkasse.de.

Das Kindergeld wird im Verlauf des Monats der Festsetzung durch die Agentur für Arbeit (Familienkasse) auf das angegebene Bankkonto gezahlt.

Sie sind verpflichtet, unaufgefordert und unverzüglich der Agentur für Arbeit (Familienkasse) jede Änderung der bei Antragstellung gemachten Angaben mitzuteilen, die Einfluss auf Ihren Kindergeldanspruch haben könnte (z. B. die Beendigung der Berufsausbildung des Kindes).

Je nach Wohnort sind unterschiedliche Familienkassen für die Auszahlung dieser Leistung zuständig. Weitere Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Familienkasse. Die für Sie zuständige Stelle finden Sie unter www.familien-wegweiser-regional.de/Kindergeld.113.0.html.

Das Elterngeld wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Zuständig für die Prüfung und Auszahlung sind die Elterngeldstellen. Je nach Bundesland wird diese Aufgabe von unterschiedlichen Trägern wahrgenommen. Die für Sie zuständige Stelle sowie die Antragsformulare finden Sie unter www.familien-wegweiser-regional.de/Elterngeld.73.0.html.

Post date: Wed, 05 Feb 2020 08:05:46 +0100
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Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten

Im Rahmen der Maßnahmen zur Früherkennung von Krankheiten haben Sie und Ihre Familienangehörigen das Recht auf folgende Vorsorgeuntersuchungen:

  • Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten bei Kindern bis zum Ende des 6. Lebensjahres sowie bis zum Ende des 10. Lebensjahres
  • einmal jährlich eine Untersuchung zur Früherkennung von Krebserkrankungen, bei Frauen von Beginn des 20. und bei Männern von Beginn des 45.
  • jedes zweite Jahr eine ärztliche Gesundheitsuntersuchung zur Früherkennung insbesondere von Herz-, Kreislauf- und Nierenerkrankungen oder Diabetes bei Versicherten ab Vollendung des 35. Lebensjahres.

Medizinische Versorgung

Während der Versicherungsdauer haben Sie und Ihre Familienangehörigen Anspruch auf Behandlung durch Allgemeinmediziner, Spezialärzte und Zahnärzte.

Arzneimittel

Arzneimittel werden vom Vertragsarzt verordnet und können in allen Apotheken bezogen werden. In der Regel beträgt die Selbstbeteiligung (Zuzahlung) für jedes Arzneimittel 10% des Verkaufspreises, jedoch mindestens € 5 und höchstens € 10; die Zuzahlung darf dabei nicht höher sein als der Preis des Arzneimittels. Arzneimittel gegen Erkältungskrankheiten und grippale Infekte einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel, Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen, Abführmittel und Arzneimittel gegen Reisekrankheit müssen von Ihnen selbst bezahlt werden.

Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Allerdings gibt es Ausnahmen von der Regel, dass die Kosten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht von der Krankenversicherung übernommen werden. Beispielsweise werden Arzneimittel für Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr und Jugendliche mit Entwicklungsstörungen sowie solche Arzneimittel, die als Therapiestandard zur Behandlung schwerwiegender Erkrankungen vom Gemeinsamen Bundesausschuss in seinen Richtlinien berücksichtigt sind, (anteilig) übernommen.

Die Versicherten haben darüber hinaus Anspruch auf Versorgung mit verordnungsfähigen Heilmitteln (Physiotherapie, Logopädie, Ergotherapie, podologische Leistungen). Hierfür ist eine Zuzahlung in Höhe von 10 % der Kosten zuzüglich € 10 für jede Verordnung zu leisten.

Die Krankenkasse übernimmt auch die Kosten für medizinisch notwendige Hörhilfen, Prothesen und andere Hilfsmittel in Höhe der vertraglich vereinbarten Preise, gegebenenfalls bis zur Höhe eines Festbetrags. Erwachsene Versicherte haben nur noch einen eingeschränkten Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen. Die Versorgung mit Hilfsmitteln bedarf der vorherigen Genehmigung der Krankenkasse, soweit diese nicht darauf verzichtet hat. Die Zuzahlung für Hilfsmittel beträgt 10 % des Preises, mindestens € 5 und höchstens € 10, jedoch nicht mehr als die Kosten des Mittels, für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel maximal € 10 für den gesamten Monatsbedarf an solchen Mitteln..

Zahnbehandlung

Die Krankenkassen leisten volle Kostenübernahme bei zahnmedizinisch notwendiger konservierender und chirurgischer Behandlung..

Bei kieferorthopädischen Behandlungen (Verhütung und Korrektur von Zahn- und Kieferfehlstellungen) leisten Versicherte einen Kostenanteil von 20 %, der nach Abschluss der Behandlung von der Krankenkasse erstattet wird. Die Kostenübernahme einer notwendigen kieferorthopädischen Behandlung wird Versicherten bis zum 18. Lebensjahr –in bestimmten Ausnahmen auch darüber hinaus– gewährt. 

Versicherte erhalten bei Zahnersatz und Zahnkronen einen befundbezogenen Festzuschuss von 50 % der Kosten für die vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Regelversorgung. Der Festzuschuss erhöht sich durch den Nachweis regelmäßiger Vorsorge. Versicherte mit Einkommen unter einer bestimmten Grenze haben zusätzlich zu den Festzuschüssen einen Anspruch auf einen Betrag in gleicher Höhe und erhalten die medizinisch notwendige Regelversorgung kostenfrei. Darüber hinaus stellt die sog. gleitende Härtefallregelung sicher, dass Versicherte nicht unzumutbar belastet werden.

Häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe

Wenn Sie die im Krankheitsfall erforderliche Pflege und Versorgung nicht durch eine in Ihrem Haushalt lebende Person erhalten können, erbringt die Krankenkasse zusätzlich zur ärztlichen Behandlung auch die häusliche Krankenpflege durch geeignete Pflegekräfte. Dieser Anspruch besteht jedoch nur, wenn eine Behandlung im Krankenhaus erforderlich wäre, aber nicht durchführbar ist, oder wenn diese Behandlung durch die häusliche Krankenpflege vermieden oder verkürzt werden kann. In der Regel besteht der Anspruch auf häusliche Krankenpflege für vier Wochen je Krankheitsfall.

In der Regel besteht der Anspruch auf Haushaltshilfe für vier Wochen je Krankheitsfall, wenn Sie wegen einer Erkrankung Ihren Haushalt nicht selbst führen können, sofern in Ihrem Haushalt ein Kind unter 12 Jahren bzw. ein behindertes Kind lebt, das im Haushalt von keiner anderen Person versorgt werden kann.

Die Krankenkassen müssen in ihren Satzungen vorsehen, dass häusliche Krankenpflege auch in weiteren Fällen (z.B. wenn kein unter 12jähriges Kind im Haushalt ist) erbracht wird, wenn der Versicherte wegen Krankheit die Weiterführung des Haushaltes nicht möglich ist.

Krankenhausbehandlung 

Sie haben Anspruch auf alle erforderlichen Krankenhausbehandlungen. Die Notwendigkeit einer stationären Behandlung muss von einem Arzt bescheinigt sein. Außer in dringenden Fällen muss die Übernahme der Kosten vorher bei der Krankenkasse beantragt werden. Für längstens 28 Tage pro Kalenderjahr müssen Sie € 10 für jeden Tag des Krankenhausaufenthalts selbst zahlen.

Fahrkosten

Unter bestimmten Voraussetzungen können Fahrkosten, die notwendig werden, um eine medizinische Behandlung in Anspruch zu nehmen, von der Krankenkasse ganz oder teilweise übernommen werden. Die Versicherten leisten einen Eigenanteil von 10 % der Fahrtkosten, jedoch mindestens € 5 und höchstens € 10 pro Fahrt. Fahrkosten zu ambulanten Behandlungen werden grundsätzlich nicht übernommen.

Post date: Fri, 31 Jan 2020 22:02:11 +0100
Path: https://www.interprace.cz/pl/info/sachleistungen-bei-krankheit-abgedeckte-leistungen-deutschland-1473
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Podiel pracovníkov z krajín mimo Európskej únie na nemeckom trhu práce výrazne vzrástol.

Post date: Wed, 15 Jan 2020 14:17:50 +0100
Path: https://www.interprace.cz/pl/node/1595
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